Veröffentlicht am: 14.04.2014

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Die außerordentliche Kündigung gegenüber dem Fitnessstudio – nach Armverletzung auf das Liegerad?

Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013 113 C 27180/11

Die Kündigungsmöglichkeiten bei Fitnessverträgen sind ein komplexes Feld und durch überwiegend amtsgerichtliche Entscheidungen geprägt. Wer mit seinem Kündigungswunsch an das Studio herantritt, wird in der Regel auf die vereinbarte Vertragslaufzeit verwiesen und muss nicht selten feststellen, dass sich der Vertrag gerade erst um ein weiteres Jahr verlängert hat. Dass sich der Fitnesstrainer weigert, den Vertrag vorzeitig aufzulösen oder eine außerordentliche Kündigung zu akzeptieren muss nicht heißen, dass tatsächlich eine rechtliche Grundlage für den Fortbestand des Vertrages besteht. Ein Einfallstor bieten oftmals schon die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessvertrages, in denen optimalerweise asymmetrische Kündigungsfristen oder unzulässige Verlängerungsklauseln enthalten sind. Auch sind oftmals solche Klauseln unwirksam, mit denen sich der Betreiber den Gesundheitszustand des Vertragspartners verbindlich zusichern lässt oder die Änderung der Öffnungszeiten in sein billiges Ermessen stellt. Im oben genannten Fall war die Kundin eines Fitnessstudios durch einen Fahrradunfall schwer gesundheitlich beeinträchtigt und langfristig sportunfähig aufgrund einer traumatischen Epicondylitis Humeri Radialis chronifiziert mit therapieresistenten Beschwerden und einer posttraumatischen Ulnarisreizung am Ellenbogen, die ihr durch zwei Ärzte attestiert worden war. Sie reichte die Atteste ein und begehrte die Kündigung ihres Fitnessstudiovertrages. In der Folge stellte sie die Zahlungen der Beiträge ein. Das Studio akzeptierte die Kündigung nicht und verwies auf das im Vertrag enthaltene, umfangreiche Wellnessangebot, das die Kundin trotz ihrer Verletzung nutzen könne. So sei der Beklagten ein moderates Training möglich etwa auf einem Rad, Liegerad, Lauf- oder Crossergometer, wobei die Arme nicht im Geringsten belastet würden. Außerdem stünden Gymnastikangebote und eine Saunalandschaft zur Verfügung. Die Klage des Studiobetreibers auf Zahlung der Monatsbeiträge wurde jedoch abgewiesen; die außerordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses war berechtigt, weil der Kundin eine weitere Nutzung des Angebots nicht zugemutet werden konnte. Ein Großteil der Übungen war ihr durch die Verletzung nicht mehr möglich. Ihr behandelnder Arzt hielt ein weiteres Training im Fitnesscenter für nicht sinnvoll – auf diesen ärztlichen Rat dürfe die Beklagte auch vertrauen. Auf die Einholung eines Gutachtens komme es dabei nicht an. Auch musste sich die Münchnerin nicht auf die Nutzungsmöglichkeiten der Wellnessanlagen und einzelner Beinübungen verweisen lassen. Grundsätzlich würden Fitnessstudioverträge zur körperlichen Ertüchtigung geschlossen. Die weiteren Angebote (wie eben Wellnessanlagen) sind Angebote neben der Hauptleistung und nicht der Zweck des Vertrages.

Wenn Sie eine rechtliche Beratung zu dem angegebenen Themenkomplex wünschen, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz in Witten

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