Veröffentlicht am: 30.09.2013

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Anfahrt von einer halben Stunde zur Kita ist zumutbar

VG München, Urteil vom 18.09.2013 – M 18 K 13.2256

Mit der Klage für ihr 12 Monate altes Kind gegen die Stadt München auf Zuweisung eines Platzes in einer freigemeinnützigen Kindertageseinrichtung unterlagen die Eltern nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG). Die von der Beklagten angeboten Plätze seien ausreichend gewesen, der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen / in Kindertagespflege aus § 24 SGB VIII mithin erfüllt. Die Eltern, die beide in Vollzeit beschäftigt sind und jeweils eine Anfahrt von einer halben Stunde sowohl von ihrer Wohnung als auch von ihrer Arbeitsstätte aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen haben, hielten den auf die Anfahrt entfallenden Zeitaufwand für unzumutbar. Das Gericht dagegen verwies sie auf die Möglichkeit, sich beim Fahren und Abholen abzuwechseln. Da die Anfahrtszeit zur Krippe für beide Elternteile gleich sei, werde die Belastung auf beide Elternteile verteilt und damit für den einzelnen Elternteil reduziert.

Wenn Sie Interesse an oben zitierter Entscheidung haben, melden Sie sich gerne.

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber

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