Veröffentlicht am: 19.05.2014

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Bearbeitungsgebühren in AGB unzulässig - Was Verbraucher nach dem Urteil des BGH beachten sollten

 

Mit seinen Urteilen vom 13. Mai 2014 (Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit aller Deutlichkeit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkrediten unwirksam sind und die zu Unrecht geleisteten Beträge zurückgefordert werden können.

Es handelt sich um zwei Entscheidungen in parallel gelagerten Streitigkeiten, wobei im ersten Fall ein Verbraucherschutzverein gegen die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Preisaushängen geklagt und gewonnen hat und im zweiten Fall über die Revision eines privaten Darlehensnehmers entschieden wurde. Hier war der streitgegenständliche Darlehensvertrag über die Website der Bank geschlossen worden. Der Online-Vertrag enthielt AGB, in denen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1% - mithin 1.200 € - gefordert wurde. Der BGH entschied, dass die Klausel zum Bearbeitungsentgelt einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Entgegen der Ansicht der beklagten Bank handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die gerade nicht die vertragliche Hauptleistungspflicht zum Inhalt hat. Als vertragliche Hauptleistungspflicht ist regelmäßig nur die Darlehensgewährung und im Gegenzug die Zahlung der vereinbarten Raten anzusehen. Daran ändert auch die Vertragsgestaltung einzelner Banken nichts; wenn diese angeben, das Bearbeitungsentgelt sei „für die Kapitalüberlassung geschuldet“ muss dennoch mit der kundenfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass ein Fall der unzulässigen Erhebung von Bearbeitungsgebühren vorliegt.

„Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrags. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Kreditverträge, die diese oder eine ähnliche Klausel enthalten, sollten zeitnah überprüft werden, wobei insbesondere die 3-jährige Verjährungsfrist zu beachten ist!

Wer seine kreditgebende Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen will, sollte einige Voraussetzungen beachten: Bei der Verwendung von vorformulierten Musterbriefen etwa gilt zu beachten, dass nur eine wirksame Fristsetzung den Anspruch auf Verzugszinsen begründen kann. Wer sich an pauschalen Formulierungshilfen orientiert, sollte im Mustertext individuelle Daten einsetzen. Hinsichtlich der Verjährungshemmung ist zu beachten, dass diese nur durch die gerichtliche Geltendmachung oder die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu bewirken ist. Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist grundsätzlich der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Urteil gilt grundsätzlich für alle privaten Kreditnehmer unabhängig von Kreditinstitut und –zweck – anderslautende Ablehnungsschreiben von Banken sind so verbreitet wie falsch.

Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich zeitnah durch seinem Rechtsanwalt beraten und die entsprechenden Verträge prüfen. In den gängigen Bankverträgen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 4 % vorgesehen – bei der Rückforderung geht es so häufig um vierstellige Beträge . Dabei sollten zusätzlich angefallene Rechtsanwaltskosten, entgangener Gewinn und Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Wenn Sie Fragen zu der Entscheidung haben oder anwaltliche Beratung wünschen, wenden Sie sich an uns. Sie erreichen uns hier.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz in Witten

Fachanwaltskanzlei Schmitz Niemann Haase

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